Das Hinweisgeberportal von Bühn Netzinfo
Mit dieser Meldestelle bietet Bühn Netzinfo GmbH den eigenen Beschäftigten sowie den Beschäftigten von Lieferanten, Geschäftspartnern oder Dienstleistern von Bühn Netzinfo und auch Anwohnerinnen und Anwohnern rund um lokale Standorte die Möglichkeit, Informationen zu Verstößen gegen Menschenrechte und den Umweltschutz zu melden. Diese Verstöße müssen im Zusammenhang mit Bühn Netzinfo oder der Lieferkette von Bühn Netzinfo stehen.
FAQ zum Hinweisgeberportal nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz und wozu dient es?
Welche Verstöße können über das Hinweisgeberportal gemeldet werden?
- Straftatbestände, wie zum Beispiel Bestechung, Bedrohung, Korruption, Diebstahl, Beleidigung / Diskriminierung oder Körperverletzung
- Verletzungen von Vorschriften aus alltäglichen Bereichen wie dem Arbeitsschutz, dem Gesundheitsschutz oder dem Mindestlohngesetz
- Verstöße gegen Rechtsvorschriften wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Verbraucher- und Gesundheitsschutz, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, Vorgaben zum Umweltschutz oder IT-Sicherheit und Datenschutz
Wer kann Hinweisgeber sein?
- Arbeitnehmer*innen (auch Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist)
- Auszubildende
- Praktikanten und Leiharbeitnehmer
Wie sind die Zuständigkeiten bei Bühn Gruppe geregelt?
Wie läuft die Meldungsabgabe ab?
- Die hinweisgebende Person geht über den Link auf der Bühn Webseite in das Meldungsformular und trägt dort alle ihm vorliegenden Informationen zu dem Verstoß ein. Die abgegebenen Meldungen landen dadurch in einem geschützten System, auf welches nur die Meldestellen-Beauftragten Zugriff haben.
- Anschließend wird die hinweisgebende Person gebeten, ein Passwort zu vergeben. Dieses dient der späteren Kontaktaufnahme durch die Bearbeiter. Mit diesem Passwort und der vom System vergebenen Fall-ID kann sich die hinweisgebende Person später in einem sicheren Postfach anmelden und in einem geschützten Umfeld mit den Bearbeitern des Falls kommunizieren.
- Die Meldestellen-Beauftragten werden die Meldungen entgegennehmen und dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen. Anschließend wird die Meldung auf Stichhaltigkeit geprüft und der Sachverhalt – i.d.R. ohne Personenbezogene Informationen bei Bedarf an weitere zuständige Bearbeiter weitergeleitet, deren Unterstützung zur Aufklärung des Falles benötigt wird. Nach der Prüfung und der Klärung eventueller Rückfragen werden entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege geleitet. Abschließend wird der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten über die Maßnahmen informieren. Die hinweisgebende Person sollte sich deshalb regelmäßig mit den Login-Daten im Postfach einloggen und nachschauen, ob es Rückfragen von dem Bearbeiter oder Infos zum Bearbeitungsstand gibt.
- Spätestens drei Jahre nach Abschluss der Meldung muss die Meldung mit allen dazugehörigen Informationen gelöscht werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Vorfall zum Beispiel an eine Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet wurde, kann die Löschfrist verlängert werden.
Was sind mögliche Folgemaßnahmen?
- Eine interne Untersuchung bei der jeweiligen Organisationseinheit sowie die Kontaktaufnahme mit betroffenen Personen und Arbeitseinheiten.
- Die hinweisgebende Person kann an eine andere zuständige Stelle verwiesen werden.
- Das Verfahren kann aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abgeschlossen werden.
- Das Verfahren kann zwecks weiterer Untersuchungen an eine, bei der HGDF für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde abgegeben werden.
Wie werden Hinweisgeber geschützt?
- Sämtliche Straf- und Vergeltungsmaßnahmen („Repressalien“) gegenüber dem Hinweisgeber sinduntersagt, dazu zählen unter anderem das Verbot von Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oderVersagung von Beförderung, Gehaltskürzung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing und Diskriminierung.Zusätzlich ist die Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung oder Schädigung in densozialen Medien, der Entzug einer Lizenz oder Genehmigung oder eine negative Leistungsbeurteilungunzulässig.
- Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält dabei eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person.Der Arbeitgeber muss den (abweichenden) Grund für eine vermeintliche Benachteiligung darlegen und ggf.beweisen, wenn die Benachteiligung nach der Meldung erfolgt. Die Beweislastumkehr gilt aber mit derEinschränkung, dass der Hinweisgeber selbst aktiv werden und geltend machen muss, dass er dieBenachteiligung infolge der Meldung erlitten hat.
- Hinweisgeber, die sich Repressalien ausgesetzt sehen, haben Zugang zu Rechtsmitteln, wie beispielsweiseeiner anwaltlichen Unterstützung.
Externe Meldestellen
- Als zentrale externe Meldestelle fungiert, außer in einigen ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, eine beim Bundesamt für Justiz (BfJ) dafür errichtete und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennte Stelle.
- Zusätzlich gibt es bei den Ländern eingerichtete Meldestellen, die die Landesverwaltung und die jeweilige Kommunalverwaltung betreffen.
- Zudem haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt (BKartA) externe Meldestellen für bestimmte, dem Aufgabenbereich dieser Behörden zuzurechnende Verstöße eingerichtet.
Wer sind die Ansprechpersonen für Fragen?
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Informationen zum Hinweisgeberportal nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?
Verletzung weiterer Menschenrechte:
Wer kann Hinweisgeber sein?
Hinweisgeber im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes können Personen im eigenen Geschäftsbereich und in der gesamten Lieferkette der Bühn Gruppe sein, welche potenziell von Menschenrechts- oder Umweltverletzungen betroffen sind. Dazu gehören neben den eigenen Beschäftigten des Unternehmens auch Beschäftigte bei unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten sowie Anwohnerinnen und Anwohner rund um lokale Standorte.
Downloads
Grundsatzerklärung zum LkSG
702KB — PDF
Code of Conduct
155 KB — PDF
Supplier Code of Conduct
181 KB — PDF