Das Hinweisgeberportal von Bühn Netzinfo

Mit dieser Meldestelle bietet Bühn Netzinfo GmbH den eigenen Beschäftigten sowie den Beschäftigten von Lieferanten, Geschäftspartnern oder Dienstleistern von Bühn Netzinfo und auch Anwohnerinnen und Anwohnern rund um lokale Standorte die Möglichkeit, Informationen zu Verstößen gegen Menschenrechte und den Umweltschutz zu melden. Diese Verstöße müssen im Zusammenhang mit Bühn Netzinfo oder der Lieferkette von Bühn Netzinfo stehen.

FAQ zum Hinweisgeberportal nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

„Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und
können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht,
verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen
Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die
ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.“
Dieser Schutz vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wird im Hinweisgeberschutzgesetz
geregelt. Das Hinweisgeberschutzgesetzt ist die deutsche Umsetzung der sogenannten EU-
Whistleblower-Richtlinie. Es wurde am 02. Juni 2023 im Bundestag verkündet und ist am 02.
Juli 2023 in Kraft getreten. Das Hinweisgeberschutzgesetzt verpflichtet Unternehmen, sichere
Kanäle für die Meldungen von Missständen einzurichten und verbietet jegliche Repressalien
gegenüber hinweisgebenden Personen.
Unter den Anwendungsbereich fallen nur Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit der beruflichen und dienstlichen Tätigkeit. Hinweisgebende Personen können nur Meldungen zum Arbeitgeber oder zu Menschen und Unternehmen machen, mit denen sie beruflich zu tun haben.
 
Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sind beispielsweise:
  • Straftatbestände, wie zum Beispiel Bestechung, Bedrohung, Korruption, Diebstahl, Beleidigung / Diskriminierung oder Körperverletzung
  • Verletzungen von Vorschriften aus alltäglichen Bereichen wie dem Arbeitsschutz, dem Gesundheitsschutz oder dem Mindestlohngesetz
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Verbraucher- und Gesundheitsschutz, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, Vorgaben zum Umweltschutz oder IT-Sicherheit und Datenschutz
Hinweisgeber sind Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen. Der
Anwendungsbereich umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen
Tätigkeit Informationen zu Verstößen erlangt haben, insbesondere:
  • Arbeitnehmer*innen (auch Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist)
  • Auszubildende
  • Praktikanten und Leiharbeitnehmer
Verantwortlich für das Hinweisgeberportal, sogenannte Meldestellen-Beauftragte, sind Katharina Bruhm und Christian Umbrich. Diese verfügen über die notwendige Fachkunde zur Bearbeitung von Meldungen, bei gleichzeitiger Wahrung des Schutzes für die meldende Person.
 
Die Meldestellen-Beauftragten und die eventuelle weitere Bearbeiter der Meldungen sind bei der Ausübung der
Tätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden, außerdem unterliegen sie der Verschwiegenheit –
insbesondere in Bezug auf Personengebundene Informationen.
  1. Die hinweisgebende Person geht über den Link auf der Bühn Webseite in das Meldungsformular und trägt dort alle ihm vorliegenden Informationen zu dem Verstoß ein. Die abgegebenen Meldungen landen dadurch in einem geschützten System, auf welches nur die Meldestellen-Beauftragten Zugriff haben.
  2. Anschließend wird die hinweisgebende Person gebeten, ein Passwort zu vergeben. Dieses dient der späteren Kontaktaufnahme durch die Bearbeiter. Mit diesem Passwort und der vom System vergebenen Fall-ID kann sich die hinweisgebende Person später in einem sicheren Postfach anmelden und in einem geschützten Umfeld mit den Bearbeitern des Falls kommunizieren.
  3. Die Meldestellen-Beauftragten werden die Meldungen entgegennehmen und dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigen. Anschließend wird die Meldung auf Stichhaltigkeit geprüft und der Sachverhalt – i.d.R. ohne Personenbezogene Informationen bei Bedarf an weitere zuständige Bearbeiter weitergeleitet, deren Unterstützung zur Aufklärung des Falles benötigt wird. Nach der Prüfung und der Klärung eventueller Rückfragen werden entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege geleitet. Abschließend wird der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten über die Maßnahmen informieren. Die hinweisgebende Person sollte sich deshalb regelmäßig mit den Login-Daten im Postfach einloggen und nachschauen, ob es Rückfragen von dem Bearbeiter oder Infos zum Bearbeitungsstand gibt.
  4. Spätestens drei Jahre nach Abschluss der Meldung muss die Meldung mit allen dazugehörigen Informationen gelöscht werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Vorfall zum Beispiel an eine Behörde zur Bearbeitung weitergeleitet wurde, kann die Löschfrist verlängert werden.
  • Eine interne Untersuchung bei der jeweiligen Organisationseinheit sowie die Kontaktaufnahme mit betroffenen Personen und Arbeitseinheiten.
  • Die hinweisgebende Person kann an eine andere zuständige Stelle verwiesen werden.
  • Das Verfahren kann aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abgeschlossen werden.
  • Das Verfahren kann zwecks weiterer Untersuchungen an eine, bei der HGDF für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde abgegeben werden.
Hinweisgeber genießen Haftungsprivilegien und sind somit nicht zum Schadensersatz verpflichtet, sofern das
Unternehmen aufgrund des Hinweises Schaden nimmt. Zusätzlich genießen Hinweisgeber umfangreichen
Schutz, dazu gehören:
 
  • Sämtliche Straf- und Vergeltungsmaßnahmen („Repressalien“) gegenüber dem Hinweisgeber sind
    untersagt, dazu zählen unter anderem das Verbot von Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oder
    Versagung von Beförderung, Gehaltskürzung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing und Diskriminierung.
    Zusätzlich ist die Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung oder Schädigung in den
    sozialen Medien, der Entzug einer Lizenz oder Genehmigung oder eine negative Leistungsbeurteilung
    unzulässig.
  • Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält dabei eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person.
    Der Arbeitgeber muss den (abweichenden) Grund für eine vermeintliche Benachteiligung darlegen und ggf.
    beweisen, wenn die Benachteiligung nach der Meldung erfolgt. Die Beweislastumkehr gilt aber mit der
    Einschränkung, dass der Hinweisgeber selbst aktiv werden und geltend machen muss, dass er die
    Benachteiligung infolge der Meldung erlitten hat.
  • Hinweisgeber, die sich Repressalien ausgesetzt sehen, haben Zugang zu Rechtsmitteln, wie beispielsweise
    einer anwaltlichen Unterstützung.
Ausnahme:
Ein Schutz für Hinweisgeber besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Falschmeldung handelt. In solchen Fällen ist der Hinweisgeber sogar zum Ersatz des dadurch entstandenen
Schadens verpflichtet.
Zusätzlich zu dem Hinweisgeberportal der Bühn Gruppe stehen dem Hinweisgeber auch verschiedene externe
Meldestellen zur Verfügung.
  • Als zentrale externe Meldestelle fungiert, außer in einigen ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, eine beim Bundesamt für Justiz (BfJ) dafür errichtete und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennte Stelle.
  • Zusätzlich gibt es bei den Ländern eingerichtete Meldestellen, die die Landesverwaltung und die jeweilige Kommunalverwaltung betreffen.
  • Zudem haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Bundeskartellamt (BKartA) externe Meldestellen für bestimmte, dem Aufgabenbereich dieser Behörden zuzurechnende Verstöße eingerichtet.
 
Das interne Hinweisgeberportal bietet gegenüber den externen Meldestellen den Vorteil der schnelleren Bearbeitung und Lösung des Missstands, denn der Umweg über eine externe Meldestelle führt zu einer zeitlichen Verzögerung.
 
Die Privilegien (rechtliche Unterstützung, vertrauliche Behandlung sowie Schutz Repressalien) stehen der hinweisgebenden Person unabhängig von der gewählten Meldestelle zu.
Bei Fragen bezüglich des Systems oder den Gesetzen wenden Sie sich bitte an Katharina Bruhm
(katharina.bruhm@buehn-netzinfo.de , +49 (0) 911-37678990)
oder an Christian Umbrich
(christian.umbrich@buehn-netzinfo.de, +49 (0) 7951-96 33 111)

Informationen zum Hinweisgeberportal nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz
regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und dem Schutze der Umwelt
in den globalen Lieferketten. Davon profitieren die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten, die somit sicherstellen können, dass erworbene Produkte und Dienstleistungen unter menschenwürdigen Bedingungen erbracht worden sind.
 
Um etwaige menschenrechtliche oder umweltschutzbezogene Verstöße entlang der gesamten Lieferkette der Bühn Gruppe frühzeitig aufzudecken und somit Schäden für das Unternehmen, Arbeitnehmer, Partner und Konsumenten abzuwenden, gibt es ein öffentliches Hinweisgeberportal, das hinweisgebenden Personen einen geschützten Rahmen zur Meldung bietet.
Unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallen Verstöße im eigenen
Geschäftsbereich der Bühn Gruppe oder in der gesamten Lieferkette, dazu zählen unter anderem:
 
Kinderarbeit:
z.B. Verkauf von Kindern, Kinderhandel, Schuldknechtschaft, Verbot von Kindern bei Prostitution oder der Herstellung von Pornographie
Zwangsarbeit und Sklaverei:
z.B. Arbeitsleistungen, die unter Androhung von einer Strafe verlangt werden, alle Formen der Sklaverei, sklavenähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen der Herrschaftsausübung
Verstöße gegen den Arbeitsschutz und die Gesundheit am Arbeitsplatz:
z.B. ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und Instandhaltung der Arbeitsmittel, die Gefahr durch das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um die Einwirkung chemischer, physikalischer oder biologischer Stoffe zu vermeiden oder Gefahr durch ungenügende Ausbildung und Unterweisung
Missachtung der Koalitionsfreiheit:
Mitarbeiter dürfen sich zu Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten. Die Gründung, der Beitritt oder die Mitgliedschaft einer Gewerkschaft ist kein Grund für Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen. Mitarbeitende haben ein Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen.
Ungleichbehandlung / Diskriminierung:
z.B. aufgrund nationaler ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion, Weltanschauung
Angemessener Lohn:
der mindestens nach anwendbarem Recht festgelegte Mindestlohn
Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage:
Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässer- und Luftverunreinigung, schädliche Lärmemissionen, übermäßiger Wasserverbrauch. Verwehrung des Zugangs einer Person zu einwandfreiem Trinkwasser. Erschwerung / Zerstörung des Zugangs einer Person zu
Sanitäranlagen.
Verletzung von Landrechten:
Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei Erwerb, Bebauung oder anderweitiger Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert 
Beauftragung / Nutzung von privaten oder öffentlichen Sicherheitskräften zum Schutz des unternehmerischen Projekts:
Missachtung des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigenden Behandlungen. Verletzung von Leib und Leben. Beeinträchtigung der Vereinigungs- und
Koalitionsfreiheit.
 

Verletzung weiterer Menschenrechte:

Minamata Übereinkommen (Quecksilber):
Herstellung von Produkten mit Quecksilber. Verwendung von Quecksilber
oder Quecksilberverbindungen in der Herstellung. Behandlung von Quecksilberabfällen.
Stockholmer Übereinkommen:
(Chemikalien, persistente organische Schadstoffe): Produktion oder Verwendung von
Chemikalien. Nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung oder Entsorgung von Abfällen
Basler Übereinkommen:
Ein- und Ausfuhr von gefährlichen oder anderen Abfällen

Hinweisgeber im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes können Personen im eigenen Geschäftsbereich und in der gesamten Lieferkette der Bühn Gruppe sein, welche potenziell von Menschenrechts- oder Umweltverletzungen betroffen sind. Dazu gehören neben den eigenen Beschäftigten des Unternehmens auch Beschäftigte bei unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten sowie Anwohnerinnen und Anwohner rund um lokale Standorte.

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